Protokollführer
Für jeden Wettbewerb ist ein Protokollführer zu berufen, der
- die Ergebnisse der Versuche,
- die festgestellten Werte der Windmessung,
- die Platzierungen und
- Entscheidungen des Schiedsrichters unter Angabe der zutreffenden Regel,
in das Wettkampfprotokoll einträgt (siehe auch IWR-Regel 125.5).
Soweit nicht die konkreten Leistungen und Werte eingetragen werden, sind die folgenden Zeichen und Abkürzungen zu verwenden:
|
Zeichen / Abkürzung |
Regel | Bedeutung |
| - |
142.3 180.5 Erläuterung 181.2 |
Verzicht auf einen Versuch bei den techn. Wettbewerben bzw. den entsprechenden Disziplinen im Mehrkampf |
| o | Gültiger Versuch beim Hoch-/Stabhochsprung bzw. diesen Disziplinen im Mehrkampf | |
| x | Ungültiger Versuch bei den techn. Disziplinen bzw. den entsprechenden Disziplinen im Mehrkampf | |
| ab. |
142.3 + nationale Bestimmung |
Abmeldung von einem Wettkampf |
| aufg. | 142.3 letzter Satz | Aufgabe in einem Lauf-/Gehwettbewerb oder in einer Laufdisziplin im Mehrkampf, d.h. wenn der Wettkämpfer nicht ins Ziel kommt. |
| disq. |
125.5 145 |
Disqualifikation - Ausschluss (dabei ist die Regel anzugeben, gegen die der Wettkämpfer verstoßen hat) |
| n.a. |
142.4a, b 200.11 |
Nichtantreten zu einem Wettkampf, wenn vorher die Teilnahme am Stellplatz bestätigt war, der Wettkämpfer aber zum Wettkampf oder zu einer Disziplin im Mehrkampf nicht antritt. |
| o.g.V. | Ohne gültigen Versuch; der Wettkämpfer hat in einem Wettkampf oder einer Disziplin des Mehrkampfes keinen gültigen Versuch | |
| verz. | Wettkämpfer verzichtet auf sein Weiterkommen (z.B. auf den Qualifikationswettkampf im Weitsprung; Nächste Runde im Laufwettbewerb) | |
| verw. | Verwarnung wegen unsportlichen oder ungebührlichen Verhaltens |
Die Abkürzungen "n.a." und "ab." haben im Mehrkampf zur Folge, dass der Wettkämpfer im Gesamtergebnis nicht mit einer Punktzahl erscheint (siehe Regel 200.11), d. h. ihm wird nicht die Punktzahl zuerkannt, die er bis zum "Nichtantreten" bzw. bis zur "Abmeldung" erreicht hat. In der Ergebnisliste werden lediglich die bis dahin erzielten Einzelleistungen berücksichtigt.
(Stand 14.03.2012: IWR 2012; Erläuterung zu Regel 126.1)
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